Dächer von Wohngebäuden sind mit beiderseits gleicher Neigung zwischen 40 Grad und 50 Grad auszuführen. Dachaufbauten dürfen insgesamt eine Länge haben, die höchstens 1/3 der Länge ihrer zugehörigen Gebäudeseite entspricht. Es sind nur rote, braune, graue und schwarze Dacheindeckungen, Reetdächer und begrünte Dächer zulässig.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen ElectricitätsWerke AG und der Deutschen Telekom AG, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.
Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl
von 0,4 für bauliche Anlagen unterhalb der
Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich
unterbaut wird, bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8
überschritten werden.
Zwischen der Bundesautobahn "Westliche Umgehung Hamburg" und den Baugrenzen im Industriegebiet sind Bauanlagen jeder Art unzulässig. Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf Benutzer der Autobahn einwirken, sind unzulässig.
In den mit „(A)" bezeichneten allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze nur innerhalb der festgesetzten Baukörper zulässig und dürfen nur ebenerdig vom Gehweg angefahren werden. Rampen zu den Stellplätzen sind unzulässig.
In den Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten sind
Einzelhandelsbetriebe unzulässig mit Ausnahme von Verkaufsflächen, die im unmittelbaren räumlichen und
betrieblichen Zusammenhang mit Handwerksbetrieben
oder produzierenden Gewerbebetrieben stehen und nicht
mehr als 10 vom Hundert (v. H.) der mit den Betriebsgebäuden
überbauten Fläche, jedoch nicht mehr als insgesamt
150m² Verkaufsfläche je Betrieb umfassen. Ausnahmsweise
ist im Gewerbegebiet auch der Handel mit
Kraftfahrzeugen und Booten zulässig, wenn er im unmittelbaren
räumlichen und betrieblichen Zusammenhang
mit Wartungs-, Inspektions- und Reparaturdienstleistungen
steht. Im mit „GE 3“ bezeichneten Gewerbegebiet bleiben
die genehmigten Einzelhandelsnutzungen Bürobedarf
und Angelbedarf auch weiterhin zulässig. Sie dürfen ihre
Verkaufsfläche jeweils um bis zu 10 v. H. der genehmigten
Verkaufsfläche erweitern. Eine Sortimentsänderung ist
ausgeschlossen. Der Gebäudebestand darf baulich umgestaltet
oder durch einen entsprechenden Neubau ersetzt
werden. Darüber hinaus sind in dem mit „MI 2“ bezeichneten
Mischgebiet und dem mit „GE2“ bezeichneten Gewerbegebiet
Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten
Sortimenten zulässig. Zentrenrelevante Randsortimente
sind nur bis zu 10 v. H. der jeweiligen
Gesamtverkaufsfläche zulässig, jedoch dürfen zentrenrelevante
Sortimente nicht mehr als insgesamt 800 m² Verkaufsfläche
umfassen. Maßgeblich ist die Bergedorfer Sortimentsliste
gemäß „Einzelhandels- und Zentrenkonzept
Bergedorf“ (Auslegestelle: Bezirksamt Bergedorf, Fachamt
Stadt- und Landschaftsplanung).
Chemische Pflanzenbehandlungsmittel, Tausalze und tausalzhaltige Mittel dürfen auf privaten Stellplatzanlagen und deren Zufahrten nicht verwendet werden.