Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten
Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich
eines jeden anzupflanzenden Baumes ist eine
offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.
Auf der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportanlage sind innerhalb der überbaubaren Flächen Gebäude mit Umkleide- und Sanitärräumen, Clubräumen und Geschäftsräumen des Vereins, Mehrzwecksporträume sowie Räume für die offene Kinder- und Jugendarbeit zulässig; weitere bauliche Anlagen des Hochbaus sind unzulässig.
In den Gewerbe- und Industriegebieten werden in der
zeichnerischen Darstellung der niedergelegten Bebauungspläne
Allermöhe 16/Moorfleet 7/Billwerder 14 und
Billwerder 11/Allermöhe 11 die Festsetzungen der Zahl
der Vollgeschosse, als Höchstmaß und der Geschossflächenzahl,
als Höchstmaß aufgehoben.
Dächer von Wohngebäuden sind mit beiderseits gleicher Neigung zwischen 40 Grad und 50 Grad auszuführen. Dachaufbauten dürfen insgesamt eine Länge haben, die höchstens 1/3 der Länge ihrer zugehörigen Gebäudeseite entspricht. Es sind nur rote, braune, graue und schwarze Dacheindeckungen, Reetdächer und begrünte Dächer zulässig.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen ElectricitätsWerke AG und der Deutschen Telekom AG, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.
Im allgemeinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl
von 0,4 für bauliche Anlagen unterhalb der
Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich
unterbaut wird, bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8
überschritten werden.