Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gelten folgende Vorschriften:
Die mit "2" bezeichnete Fläche ist artenreich mit Sträuchern zu bepflanzen und zu erhalten.
In dem mit „(A)“ bezeichneten Bereich des allgemeinen
Wohngebiets ist für einen Außenbereich einer Wohnung
entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäu-
deseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie
zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es
ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außen-
bereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.
Eine Überschreitung der Baugrenzen und Baulinien mit Ausnahme der dem Gewässer zugewandten Seite durch Treppenhausvorbauten, Erker, Loggien, Balkone und Sichtschutzwände kann bis zu 1,5 m zugelassen werden.
Im Kerngebiet sind Vergnügungsstätten nach § 7 Absatz 2
Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung
vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am
11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), Bordelle und bordellartige
Betriebe sowie Verkaufsräume und -flächen, deren
Zweck auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter
ausgerichtet ist, unzulässig.
Im Bereich Große Theaterstraße/Gustav-Mahler-Platz/ Büschstraße sind Über- und Unterschreitungen der Baulinien durch Vor- und Rücksprünge in einzelnen beziehungsweise mehreren Geschossen bis zu 1,5 m Tiefe zulässig.
22. Für das in der Anlage schraffiert dargestellte Gebiet gilt:
22.4 In Gebäuden an der Ostgrenze des allgemeinen Wohngebietes sind die Wohn- und Schlafräume durch geeignete Grundrißgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Das festgesetzte Gehrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.
Zum Schutz von Aufenthaltsräumen gegen Verkehrslärmimmissionen muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an den Außenbauteilen geschaffen werden. Für zum Schlafen genutzte Räume sind zudem schallgedämmte Lüftungseinrichtungen vorzusehen, soweit der notwendige hygienische Luftwechsel nicht auf andere geeignete, dem Stand der Technik entsprechende Weise sichergestellt wird.