Eine Überschreitung der Oberkante-Rohdach des obersten zulässigen Geschosses durch Treppenhäuser, Aufzugsüberfahrten und technische Aufbauten (zum Beispiel Haus- und Klimatechnik, Anlagen zur Nutzung von Solarenergie) ist bis zu einer Höhe von 2,5 m zulässig, sofern sie in der Höhe unterhalb einer Attika zurückbleiben oder um mindestens 2 m, gemessen von der Außenkante des Daches, zurückgesetzt errichtet werden.
In Bereichen, die über offene Rinnen entwässert werden,
ist das anfallende Niederschlagswasser dem festgesetzten
Regenrückhaltebecken oberirdisch zuzuleiten.
Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen und von der Fläche für die Abwasserbeseitigung mit der Zweckbestimmung Regenrückhaltebecken sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sowie Ablagerungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.
Öffentliche und private Fußwege und Treppen sind an
ihren sichtbaren Seiten mit kleinformatigen Feldsteinen,
Natursteinpflaster oder Gelbklinkern herzustellen.
Im allgemeinen Wohngebiet sind Ausnahmen für Betriebe
des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.
Garagen unter Erdgleiche sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Für die Erschließung des reinen Wohngebiets können noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich werden. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.