Die nicht überbauten und nicht für Erschließungswege
beanspruchten Flächen von Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substratauf-
bau zu versehen und zu begrünen. Für anzupflanzende
Bäume muss die Schichtstärke des durchwurzelbaren Sub-
strataufbaus im Bereich der Bäume auf einer Fläche von
mindestens 12 m² je Baum mindestens 1 m betragen.
Im allgemeinen Wohngebiet ist ausnahmsweise eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone und durch zum Hauptgebäude zugehörige Terrassen bis zu 1,5 m zulässig.
Auf dem Flurstück 2734 der Gemarkung Ottensen sind die zur Bahrenfelder Straße, zur Gaußstraße sowie die zum Spielplatz hin sichtbaren Außenwände der Gebäude mit roten Mauerziegeln zu verblenden. Für Dächer mit einer Neigung über 20 Grad ist, soweit sie vom öffentlichen Straßenraum einsehbar sind, Pfannendeckung vorzusehen.
Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.
Auf Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Laubbaum mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.
Es sind für die Außenwände der Gebäude bei Verblendung
mit Vormauersteinen rote Ziegelsteine und für Putzfassaden
helle Farbtöne zu verwenden. Die Erdgeschosszonen
sind zu verblenden. Für das jeweils oberste Geschoss sind
Putzfassaden zwingend vorgeschrieben.
Im allgemeinen Wohngebiet ist durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden,
verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer
Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass
durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in
Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern
von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in
Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu beurteilen.