An der mit „(A)“ bezeichneten Gebäudeseite sind vor den zum dauernden Aufenthalt von Menschen vorgesehenen Räumen verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), verglaste Laubengänge oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Soll die mit „(A)“ bezeichnete Gebäudeseite geschlossen ausgeführt werden, müssen Fenster zur lärmabgewandten Seite angeordnet werden, die den Anforderungen des § 44 Absatz 2 der Hamburgischen Bauordnung vom 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 525, 563), zuletzt geändert am 28. Januar 2014 (HmbGVBl. S. 33) entsprechen. Im Fall von Satz 2 müssen Fenster, die zur lärmzugewandten Seite ausgerichtet sind, als nicht zu öffnende Fenster ausgeführt werden. Außenbereiche von Wohnungen (Terrassen, offene Balkone) sind dementsprechend an diesen Fassaden unzulässig.
Entlang der Blankeneser Landstraße und des Sülldorfer
Kirchenwegs sind durch Anordnung der Baukörper oder
durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und
Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Sofern die Anordnung aller Wohn- und Schlafräume
einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten
nicht möglich ist, sind die Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume
an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender
Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an
Außenwänden, Fenstern, Außentüren und Dächern der
Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen.
In dem mit „(C)" bezeichneten allgemeinen Wohngebiet dürfen die Baugrenzen durch Balkone mit einer Breite von insgesamt mehr als einem Drittel der Fassadenlänge überschritten werden.
In den Mischgebieten sind die Dachflächen mit einem mindestens 8 cm starken durch-wurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mindestens extensiv zu begrünen. Aus-nahmen von der Begrünung sind zum Beispiel für Terrassen und technische Aufbauten zulässig.
Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche
Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger
im Durchführungsvertrag verpflichtet.