Zwischen der Bundesautobahn "Westliche Umgehung Hamburg" und den Baugrenzen im Industriegebiet sind Bauanlagen jeder Art unzulässig. Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf Benutzer der Autobahn einwirken, sind unzulässig.
In den mit „(A)" bezeichneten allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze nur innerhalb der festgesetzten Baukörper zulässig und dürfen nur ebenerdig vom Gehweg angefahren werden. Rampen zu den Stellplätzen sind unzulässig.
In den Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten sind
Einzelhandelsbetriebe unzulässig mit Ausnahme von Verkaufsflächen, die im unmittelbaren räumlichen und
betrieblichen Zusammenhang mit Handwerksbetrieben
oder produzierenden Gewerbebetrieben stehen und nicht
mehr als 10 vom Hundert (v. H.) der mit den Betriebsgebäuden
überbauten Fläche, jedoch nicht mehr als insgesamt
150m² Verkaufsfläche je Betrieb umfassen. Ausnahmsweise
ist im Gewerbegebiet auch der Handel mit
Kraftfahrzeugen und Booten zulässig, wenn er im unmittelbaren
räumlichen und betrieblichen Zusammenhang
mit Wartungs-, Inspektions- und Reparaturdienstleistungen
steht. Im mit „GE 3“ bezeichneten Gewerbegebiet bleiben
die genehmigten Einzelhandelsnutzungen Bürobedarf
und Angelbedarf auch weiterhin zulässig. Sie dürfen ihre
Verkaufsfläche jeweils um bis zu 10 v. H. der genehmigten
Verkaufsfläche erweitern. Eine Sortimentsänderung ist
ausgeschlossen. Der Gebäudebestand darf baulich umgestaltet
oder durch einen entsprechenden Neubau ersetzt
werden. Darüber hinaus sind in dem mit „MI 2“ bezeichneten
Mischgebiet und dem mit „GE2“ bezeichneten Gewerbegebiet
Einzelhandelsbetriebe mit nicht zentrenrelevanten
Sortimenten zulässig. Zentrenrelevante Randsortimente
sind nur bis zu 10 v. H. der jeweiligen
Gesamtverkaufsfläche zulässig, jedoch dürfen zentrenrelevante
Sortimente nicht mehr als insgesamt 800 m² Verkaufsfläche
umfassen. Maßgeblich ist die Bergedorfer Sortimentsliste
gemäß „Einzelhandels- und Zentrenkonzept
Bergedorf“ (Auslegestelle: Bezirksamt Bergedorf, Fachamt
Stadt- und Landschaftsplanung).
Chemische Pflanzenbehandlungsmittel, Tausalze und tausalzhaltige Mittel dürfen auf privaten Stellplatzanlagen und deren Zufahrten nicht verwendet werden.
Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.
Als Waldausgleich und für Baumersatzpflanzungen wird das außerhalb des Plangebietes liegende Flurstück 9449, teilweise, der Gemarkung Schnelsen in einerm Größe von 0,46 ha zugeordnet.
Mindestens 20% der gärtnerisch anzulegenden nicht überbaubaren Grundstücksflächen der Blockinnenhöfe der Wohngebiete sind mit Sträuchern und Stauden zu begrünen. Für jede 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum zu pflanzen, dessen Kronendurchmesser im ausgewachsenen Zustand bis zu 6 m beträgt, oder für jede 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum, dessen Kronendurchmesser im ausgewachsenen Zustand mehr als 6 m beträgt.
Für das Flurstück 7998 gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Die Außenwände von Wohngebäuden sind architektonisch zu gliedern, insbesondere durch Anordnung von Vor- und Rücksprüngen, Balkonen, Loggien und Erkern. Eine Überschreitung der Baugrenzen kann bis zu 1,5 m zugelassen werden.
In den Mischgebieten sind Geschäfts- und Bürogebäude, Gartenbaubetriebe und Tankstellen unzulässig; Ausnahmen nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 mit der Änderung vom 19. Dezember 1986 (Bundesgesetzblatt I 1977 Seite 1764, 1986 Seite 2665) werden ausgeschlossen.