Nicht überbaute Tiefgaragen sind mit Ausnahme von
Wegen und Terrassen mit einem mindestens 50 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und
mit Kleingehölzen, Stauden und Gräsern intensiv zu
begrünen. Im Bereich von Baumpflanzungen auf Tiefgaragen
ist auf mindestens 12 m² ein mindestens 1 m starker
durchwurzelbarer Substrataufbau herzustellen.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).
Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers gilt:
Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 15.1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der berechnete Heizwärmebedarf der Gebäude nach der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt geändert am 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789, 1790), den Wert von 15 kWh / m² Nutzfläche nicht übersteigt.
In den Gewerbegebieten sind Logistikbetriebe, gewerbliche Freizeiteinrichtungen und Tankstellen unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.
Auf der Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung
von Boden, Natur und Landschaft („Maßnahmenfläche“)
ist landschaftsgerecht ein gestuftes Gehölz zu
entwickeln. Die Pflanzung ist durch Einhaltung eines
Mindestabstandes so zu gestalten, dass die ökologische
Wertigkeit des Knicks nicht durch Verschattung oder Kronenkonkurrenz
beeinträchtigt wird. Die Anpflanzung ist
dauerhaft zu erhalten.
Auf den Gemeinbedarfsflächen des Amtsgerichts und der Jugendbetreuung sind Flachdächer von bis zu dreigeschossigen Gebäuden oder Gebäudeteilen mit einer extensiven Begrünung auf einer mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung herzustellen.
Schlafräume sind zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/ Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, so ist in den zu dieser Gebäudeseite orientierten Aufentrbauten, besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Aufenthaltsräme en nnnrumegl on40dBA)be tile?fnte Fnser whrndde Tgzitnihtürsrien wird.