Für das Kerngebiet gilt:
Die Dachflächen der eingeschossigen Gebäude sind mit einer mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Überdeckung zu versehen und zu begrünen.
Im Gewerbegebiet werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten
(insbesondere Wettbüros, Spielhallen und Vorführund
Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder
auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist)
nach § 8 Absatz 3 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl.
I S. 3787) sowie Ausnahmen für Wohnungen für Aufsichtsund
Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und
Betriebsleiter nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 der BauNVO
ausgeschlossen.
Stellplätze und Garagen sind auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrandstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
In den mit „(B)“ und „(D)“ bezeichneten Bereichen des
Mischgebietes sind oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten
Zahl der Vollgeschosse keine weiteren Geschosse
zulässig.
Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß des Flurstücks 48 der Gemarkung Groß Borstel an die Stavenhagenstraße eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.
Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege in wasser- und Iuftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Feuerwehrumfahrten und -aufstellflächen auf zu begrünenden Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau (bspw. Schotterrasen) herzustellen.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische Öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.
Tiefgaragen sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.