Private Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig. Tiefgaragen
sowie andere unterirdische Räume können auch
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zugelassen
werden.
Stellplätze sind nur in Garagen und Tiefgaragen zulässig. Garagen und Tiefgaragen sind nur innerhalb der Flächen für Garagen und Tiefgaragen sowie innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
Auf den Flächen für die Landwirtschaft mit Ausnahme
der Flurstücke 4950, 6328, 6521 und 6522 (alt: 5788) der
Gemarkung Osdorf und auf den privaten Grünflächen
sind Baumschul- und Weihnachtsbaumkulturen unzuläs-
sig.
Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Stellplätze sind in vegetationsfähigem Aufbau herzustellen, sofern sie nicht überdacht und nach Nummer 24 begrünt werden.
Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Für festgesetzte Bäume, Sträucher, Hecken sowie Kletter- und Schlingpflanzen sind standortgerechte, einheimische Arten zu verwenden. Großkronige Bäume müssen zum Pflanzzeitpunkt einen Stammumfang von mindestens 14 - 16 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 12 cm jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen aufweisen. Im Kronenbereich dieser Bäume sind eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² und eine durchwurzelbare Bodentiefe von mindestens 1 m vorzuhalten. Strauchpflanzungen müssen mindestens 80 cm hoch, einmal verpflanzt sein und mindestens 3 Triebe aufweisen.