Für bauliche Anlagen gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Für die Außenwände von Gebäuden sind rote Klinker zu verwenden. Für einzelne Architekturteile der Außenwände wie Stürze, Gesimse, Brüstungen, Giebeldreiecke und Erker können andere Baustoffe zugelassen werden, wenn die Verwendung von roten Klinkern vorherrschend bleibt.
In den Kerngebieten sind Außenleuchten ausschließlich zur Herstellung der verkehrssicheren Nutzung der Freiflächen zulässig. Diese sind als monochromatisch abstrahlende Leuchten oder Lichtquellen mit möglichst geringen Strahlungsanteilen im ultravioletten Bereich mit Wellenlängen zwischen 585 und 700 Nanometern, maximal 3000 Kelvin Farbtemperatur zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten abzuschirmen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschreiten. Die Lichtquellen sind geschlossen auszuführen. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen, insbesondere auf angrenzende Gehölze und Biotope, ist zu vermeiden.
Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.
Im Industriegebiet sind Fabriken und Betriebsstätten, die erhebliche Luftverunreinigungen einschließlich Geruchsbelästigungen für die Umgebung verursachen können insbesondere Metallschmelzen, mineralölbearbeitende und verarbeitende Betriebe, Betriebsstätten zur Beseitigung von Altöl, Gummifabriken, Zellstoff- und Papierfabriken, Kaffeeröstereien sowie Fisch Verwertungsbetriebe und Abdeckereien unzulässig.
Für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen werden die außerhalb des Plangebietes liegenden Flurstücke 892 teilweise, 7303 teilweise, 5068 teilweise und 5072 teilweise der Gemarkung Schnelsen mit dem Entwicklungsziel Bodenentsiegelung zugeordnet.
Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Fuß- und Radweg anzulegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Durch geeignete bauliche Maßnahmen wie Doppelfassaden, verglaste Vor-bauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fenster-konstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen ist sicherzu-stellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpe-geldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innen-raumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Im mit „WA 1“ bezeichneten Gebiet sind bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche, durch die das Baugrundstück lediglich unterbaut wird, im rückwärtigen Grundstücksteil auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Zwischen vorderer Baugrenze und Straßenbegrenzungslinie sind nur Tiefgaragenzufahrten als bauliche Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche zulässig. Die Oberkante dieser Anlagen, einschließlich ihrer Überdeckung, darf nicht über die natürliche Geländeoberfläche herausragen.