In den Mischgebieten werden Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen. In den Teilen des Mischgebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind, sind Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummer 8 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), unzulässig. In den übrigen Teilen des Mischgebiets werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung ausgeschlossen.
Für die festgesetzten Anpflanzungen sind Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.
In den Gewerbegebieten sind solche Anlagen und Betriebe
unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und
Geruchsemissionen das Wohnen in den angrenzenden
Gebieten wesentlich stören, wie regelhaft Brotfabriken,
Fleischzerlegebetriebe, Räuchereien, Röstereien, kunststofferhitzende
Betriebe oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Betriebe. Ausnahmen sind zulässig, wenn im Genehmigungsverfahren
eine immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit
mit der Nachbarschaft nachgewiesen werden
kann.
Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Einzelbäume sowie die festgesetzten Pflanzungen sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der jeweilige Charakter und Umfang der Gehölzpflanzung erhalten bleibt. Für Ersatzpflanzungen sind geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Baumstandorten zulässig. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen sowie Ablagerungen im Kronenbereich der festgesetzten Bäume unzulässig.
Soweit im Plan keine Grund- und Geschoßflächenzahlen festgesetzt sind, dürfen die Höchstwerte nach § 17 Absatz 1 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) nicht überschritten werden. Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig.
In den Kerngebieten gilt:
für sonstige Nutzungen:
Aufenthaltsräume, insbesondere Pausen- und Ruheräume, sind durch geeignete Grundrissgestaltungen den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit eine Anordnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, ist für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen vorzusehen.
In dem mit „A" bezeichneten Bereich sind Nichtvollgeschosse über die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse hinaus unzulässig. Technische Aufbauten (zum Beispiel Fahrstuhlüberfahrten oder Treppenaufgänge zu Dachterrassen) sind ausnahmsweise mit einer Höhe bis zu 3 m zulässig.