Für die mit „(B)“ bezeichnete Fläche gilt: Hafthäuser sind unzulässig. Über die festgesetzte Grundfläche für bauliche Anlagen hinaus ist eine Grundfläche von 6.700 m² für Sport- oder andere Aktivflächen sowie eine Anstaltsmauer zulässig.
Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei
zweigeschossigen Läden 7,5 m,
eingeschossigen Geschäftshäusern 5,0 m,
viergeschossigen Geschäftshäusern 13,0 m.
In den mit „(A)“ bezeichneten Flächen der urbanen Gebiete sind im Erdgeschoss an der Straßenseite nur Geschäfts- und Büronutzungen, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, sonstige Gewerbebetriebe und Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig.
Im viergeschossigen Kerngebiet sind oberhalb des Erdgeschosses nur Garagengeschosse zulässig. Die Außenwände der zu Wohngebäuden und zur Schulfläche ausgerichteten Obergeschosse sind als geschlossenes Bauwerk auszuführen. Dachstellplätze sind mit Rankhilfen zu versehen und mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.
Im Kerngebiet auf dem Flurstück 2877 der Gemarkung Barmbek zwischen Brucknerstraße und Lohkoppelstraße sind die Dachflächen mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
Die von außen sichtbaren Teile der Außenwände der Gebäude sind mit roten Mauerziegeln zu verblenden. Es sind nur Dächer mit einer Neigung zwischen 45 Grad und 60 Grad zulässig. Für die Dachdeckung sind Dachpfannen zu verwenden.