Das von den privaten Grundstücksflächen abfließende Niederschlagswasser ist in ein offenes Entwässerungssystem abzuleiten; das auf befestigten Stellplätzen und Fahrflächen anfallende Niederschlagswasser ist vorzureinigen.
Im Baugenehmigungsverfahren wird festgelegt, wie die Arkaden auf öffentlichem Grund entsprechend den Straßenbau- und verkehrstechnischen Erfordernissen zu gestalten sind. Das gilt insbesondere für die lichte Höhe. Der überbaubare öffentliche Grund darf nicht unterkellert werden.
Soweit bei zweigeschossigen Gebäuden die Dachneigung auf 30 Grad begrenzt ist, wird ein Staffelgeschoß über das zweite Geschoß hinaus ausgeschlossen. Wenn eine eingeschossige Bauweise gewählt wird, gilt die Dachneigungsbeschränkung nicht.
Auf den Flächen für die Landwirtschaft sind Zäune nur bis zu einer Höhe von 1,60 m zulässig. Entlang von Feldhecken und Knicks ist ein Abstand von mindestens 1,50 m von der äußersten Linie der Gehölzstämme einzuhalten.
Auf den Flurstücken 461, 489 bis 492 und 494 der Gemarkung Lokstedt sowie auf der Fläche für das Alten- und Pflegeheim sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit durch die Zuordnung der erforderliche Lärmschutz nicht erreicht wird, muß für die schutzwürdigen Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen vorgesehen werden.
An den Rändern der hochwassergefährdeten Bereiche sind zum Zwecke des Hochwasserschutzes, soweit erforderlich, zusätzliche besondere bauliche Maßnahmen vorzusehen.
Das Tunnelbauwerk der unterirdischen Bahnanlagen und seine Herstellung dürfen durch bauliche Anlagen, andere Nutzungen der Grundstücke und Veränderungen ihrer Oberfläche nicht beeinträchtigt werden.