Bei zweigeschossigen Gebäuden dürfen die Dächer höchstens 35 Grad geneigt sein. Feuerungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch, Ruß oder Gase belästigt wird.
Aufgeständerte Gebäude und aufgeständerte Terrassen sowie Plattformen sind unzulässig. Kellergeschosse, die zur Talseite über die Geländeoberfläche hinausragen, sind gestalterisch gegenüber den übrigen Geschossen so abzusetzen, dass das Erscheinungsbild als Sockelzone optisch wirksam wird.
Mit Ausnahme von Garagen- und Tiefgaragendächern sind Dächer mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Von einer Begrünung kann nur in den Bereichen abgesehen werden, die als Terrassen, der Belichtung, oder der Aufnahme von technischen Anlagen dienen. Es sind jedoch insgesamt mindestens 50 v. H. der Dachflächen zu begrünen.
Das mit „(B)“ bezeichnete Geh-, Fahr- und Leitungsrecht
umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg,
einen allgemein zugänglichen Weg und eine allgemein
befahrbare Zuwegung, sowie die Befugnis der Ver- und Entsorgungsträger,
unterirdische Leitungen herzustellen und
zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und
Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Auf den Flurstücken 4245, 4246, 3302, 4411, 12402, 3304,
3305, 3307, 12392 und 6341 der Gemarkung Niendorf sind
die zur Straße Vogt-Cordes-Damm ausgerichteten Außenwände
von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m
beträgt, sowie fensterlose Fassaden, mit Schling- oder
Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens
eine Pflanze zu verwenden. Auf den Flurstücken
3308 und 8164 sind die zur Straße Vogt-Cordes-Damm sowie die zu der öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung
„Parkanlage“ auf den Flurstücken 12107,
12108 und 12195 ausgerichteten Außenwände von Gebäuden,
deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sowie
fensterlose Fassaden mit Schling- oder Kletterpflanzen zu
begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu
verwenden