Entlang der Blankeneser Landstraße und des Sülldorfer
Kirchenwegs sind durch Anordnung der Baukörper oder
durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und
Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Sofern die Anordnung aller Wohn- und Schlafräume
einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten
nicht möglich ist, sind die Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume
an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender
Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an
Außenwänden, Fenstern, Außentüren und Dächern der
Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen.
In dem mit „(C)" bezeichneten allgemeinen Wohngebiet dürfen die Baugrenzen durch Balkone mit einer Breite von insgesamt mehr als einem Drittel der Fassadenlänge überschritten werden.
In den Mischgebieten sind die Dachflächen mit einem mindestens 8 cm starken durch-wurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mindestens extensiv zu begrünen. Aus-nahmen von der Begrünung sind zum Beispiel für Terrassen und technische Aufbauten zulässig.
Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche
Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger
im Durchführungsvertrag verpflichtet.
Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.
Im Dorfgebiet sind Tankstellen unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen. Wohngebäude und Wohnungen, auch für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, sind auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen unzulässig. Auf den mit „(B)" bezeichneten Flächen sind nur Gewächshäuser zulässig.