Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.
Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), werden ausgeschlossen.
An neu errichteten Gebäuden oder an zu erhaltenden Bäumen auf der mit „WR 1“ bezeichneten Fläche sind mindestens drei Gartenrotschwanz-Nistkästen, drei Grauschnäpper-Nistkästen, drei Sperlingskoloniekästen sowie sechs Fledermausspaltkästen in fachlich geeigneter Weise an artenschutzfachlich geeigneten Stellen anzubringen und für die Bestandsdauer der Wohngebäude zu unterhalten.
Für das Flurstück 270 der Gemarkung Volksdorf gelten für den Zeitraum bis einschließlich dem 20.09.2035 die Festsetzungen der Nebenzeichnung zum Bebauungsplan.
Das festgesetzte Fahrrecht umfaßt die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, eine Zu- und Umfahrt zu Revisionsschächten des Sammlers Ost anzulegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Teile der Flurstücke 548, 546, 554 und 679 werden innerhalb der Begrenzungslinien für die Unterführung der U-Bahnstrecke beansprucht. Durch die Errichtung der Gebäude darf die Belastung des Tunnelbauwerks nicht größer als 1,0 t/qm (in Oberkante Tunneldecke angesetzt) werden; die Erdauflast ist dabei nicht mit eingerechnet.
Für den Verlust von Wald, der geschützt ist gemäß Landeswaldgesetz
vom 13. März 1978 (HmbGVBl. S. 74),
zuletzt geändert am 2. Dezember 2013 (HmbGVBl.
S. 484), wird der mit „Z3“ bezeichneten Fläche das außerhalb
des Plangebiets liegende Flurstück 7781 der Gemarkung
Bergedorf als Ausgleichsfläche wie folgt zugeordnet:
3163 m² der Fläche für den Gemeinbedarf, 536 m² der
Straßenverkehrsfläche und 202 m² der Straßenverkehrsfläche
besonderer Zweckbestimmung „Geh- und Schauweg“.