Im Kerngebiet sind die Dachflächen der ein- und zweigeschossigen Innenhofbebauung sowie die Fassaden der an den Spielplatz und an die Speckstraße angrenzenden Neubebauung zu begrünen.
Das festgesetzte Leitungsrecht auf dem Flurstück 5119 der Gemarkung Farmsen umfasst die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Die festgesetzten Gehrechte auf den Flurstücken 5119 und 5118 umfassen die Befugnisse der Freien und Hansestadt Hamburg allgemein zugängliche Rad- und Gehwege anzulegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung beziehungsweise Verlegung sowie Unterhaltung beeinträchtigen, sind unzulässig.
Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege in
wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.
Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen auf zu begrünen-
den Flächen sind in vegetationsfähigem Aufbau (zum Bei-
spiel Schotterrasen, Rasengittersteine) herzustellen.
Die nicht überbauten Teile der Baugrundstücke im Wohngebiet sind von Werbung freizuhalten sowie gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Fahr- und Gehwege.
Nicht überbaute Tiefgaragen sind mit Ausnahme von
Wegen und Terrassen mit einem mindestens 50 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und
mit Kleingehölzen, Stauden und Gräsern intensiv zu
begrünen. Im Bereich von Baumpflanzungen auf Tiefgaragen
ist auf mindestens 12 m² ein mindestens 1 m starker
durchwurzelbarer Substrataufbau herzustellen.
Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).
Für die Beheizung und Bereitstellung des Warmwassers gilt:
Vom Anschluss- und Benutzungsgebot nach Nummer 15.1 kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der berechnete Heizwärmebedarf der Gebäude nach der Energieeinsparverordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), zuletzt geändert am 24. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1789, 1790), den Wert von 15 kWh / m² Nutzfläche nicht übersteigt.