Im Gewerbegebiet ist eine Überschreitung der festgesetzten
GRZ von 0,8 bis zu einer GRZ von 0,95 und im urbanen
Gebiet eine Überschreitung der festgesetzten GRZ von
0,7 bis zu einer GRZ von 1,0 für Tiefgaragen und ihre
Zufahrten, unterirdische Abstell- und Technikräume
sowie für die erforderlichen Nebenanlagen nach § 14
BauNVO zulässig.
Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.
Auf der „Fläche für Aufschüttungen" gilt:
Das Auftreten von anlagebedingten Stäuben ist durch geeignete Maßnahmen wie Anfeuchten, Abdecken der Oberfläche oder Anpflanzungen zu minimieren.
Im allgemeinen Wohngebiet sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.