Das auf privaten Grundstücken anfallende Niederschlagswasser ist zu versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird. Sollte im Einzelfall eine Versickerung nachweislich unmöglich sein, kann ausnahmsweise eine Einleitung des nicht zurückhaltbaren Niederschlagswassers nach Maßgabe der zuständigen Stelle in ein Siel zugelassen werden.
Für die mit „(A)“ bezeichneten Bereiche wird festgesetzt:
Durch geeignete Anordnung der Baukörper oder durch
geeignete Grundrissgestaltung sind die Wohn- und Schlafräume
den jeweils straßenabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und
Schlafräume einer Wohnung an den straßenabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume
den straßenabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Für die Räume an den straßenzugewandten Gebäudeseiten
muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche
Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden
und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Auf den überbaubaren Grundstücksflächen, auf denen
mehr als drei Vollgeschosse zulässig sind, sind, mit Ausnahme
des mit „(C)“ bezeichneten Bereichs, die Dachflächen
mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.
Dachflächen, die der Belichtung, Be- und Entlüftung oder
der Aufnahme von technischen Anlagen dienen, Neigungen
von mehr als 20 Grad aufweisen sowie Dachterrassen
sind von der Begrünungspflicht ausgenommen. Es sind
jedoch mindestens 40 v.H. der Dachflächen zu begrünen.
Abweichend von Satz 3 sind in dem mit „(F)“ bezeichneten
Teil des Kerngebiets mindestens 25 v.H. und in dem
mit „(G)“ bezeichneten Teil mindestens 30 v.H. der Dachflächen
zu begrünen.
In den Gewerbegebieten sind Bordelle und bordellartige
Betriebe unzulässig; Ausnahmen für Vergnügungsstätten
und Wohnungen gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990
(BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 4. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1057, 1062), werden ausgeschlossen.
Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und standortgerecht zu begrünen. Ausnahmen bei wohnungsbezogenen Terrassen und ebenerdigen Stellplätzen sind möglich.
Im Gewerbegebiet sind nur kleingewerbliche Handwerksund Dienstleistungsbetriebe zulässig, die dem Bedarf der Anwohner dienen. Luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe sowie Lagerhäuser und Lagerplätze sind unzulässig.
Im Kerngebiet sind Außenwände von Gebäuden, deren
Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose
Fassaden mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen;
je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.
Im Plangebiet sind an geeigneten Stellen Ersatzbruthabitate in Form von jeweils mindestens drei Nistkästen für den Star, den Feldsperling, die Bachstelze un den Haussperling fachgerecht anzubringen. Von der Verpflichtung zur Installation der Nist- und Quartierskästen innerhalb des Plangebiets kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass diese innerhalb eines umgebenden Radius von 2.000 m angebracht werden. Für Fledermäuse sind im Plangebiet an geeigneten Stellen drei Kästen mit Winterquartiereignung fachgerecht zu installieren. Die Nist- und Quartierskästen sind dauerhaft zu erhalten.