Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere die §§ 10 bis 15 und für Gebäude mit mehr als vier Geschossen § 33.
Außer den im Plan festgesetzten Garagen unter Erdgleiche sind weitere auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.
Die festgesetzten Leitungsrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche des allgemeinen Wohngebiets darf die festgesetzte Grundfläche für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Nummern l und 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGB1. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGB1. I S. 466, 479), um 100 vom Hundert überschritten werden.
Flächen, die nördlich der Heinrich-Osterath-Straße tiefer als 2 m über Normalnull (NN) liegen, sind für Wohngebäude auf 2 m über NN aufzuhöhen. Auf Flächen, die höher als 2 m über NN liegen, sind für Wohngebäude Geländeaufhöhungen bis 0,4 m zulässig. Des Weiteren sind Geländeaufhöhungen nur zulässig
a) für Rampen, die zur Erschließung erforderlich sind, oder
b) bis zur Oberkante der für die Erschließung erforderlichen öffentlichen Straßenverkehrsfläche, sofern der Abstand zwischen Hauptgebäude und Straßenverkehrsfläche weniger als 6 m beträgt.
In den Baugebieten kann eine Überschreitung der Baugrenzen und Baulinien durch Balkone, Loggien und Erker bis zu 1,5 m zugelassen werden, sofern eine lichte Höhe von
mindestens 2,5 m über der Straßenverkehrsfläche eingehalten wird.
In den Kerngebieten sind Einkaufszentren, großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach §11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung sowie Vergnügungsstätten unzulässig.