In den Gewerbegebieten sind Bordelle und bordellartige
Betriebe unzulässig; Ausnahmen für Vergnügungsstätten
und Wohnungen gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990
(BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 4. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1057, 1062), werden ausgeschlossen.
Im Gewerbegebiet sind nur kleingewerbliche Handwerksund Dienstleistungsbetriebe zulässig, die dem Bedarf der Anwohner dienen. Luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe sowie Lagerhäuser und Lagerplätze sind unzulässig.
Im Plangebiet sind an geeigneten Stellen Ersatzbruthabitate in Form von jeweils mindestens drei Nistkästen für den Star, den Feldsperling, die Bachstelze un den Haussperling fachgerecht anzubringen. Von der Verpflichtung zur Installation der Nist- und Quartierskästen innerhalb des Plangebiets kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass diese innerhalb eines umgebenden Radius von 2.000 m angebracht werden. Für Fledermäuse sind im Plangebiet an geeigneten Stellen drei Kästen mit Winterquartiereignung fachgerecht zu installieren. Die Nist- und Quartierskästen sind dauerhaft zu erhalten.