Im Plangebiet sind an geeigneten Stellen Ersatzbruthabitate in Form von jeweils mindestens drei Nistkästen für den Star, den Feldsperling, die Bachstelze un den Haussperling fachgerecht anzubringen. Von der Verpflichtung zur Installation der Nist- und Quartierskästen innerhalb des Plangebiets kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass diese innerhalb eines umgebenden Radius von 2.000 m angebracht werden. Für Fledermäuse sind im Plangebiet an geeigneten Stellen drei Kästen mit Winterquartiereignung fachgerecht zu installieren. Die Nist- und Quartierskästen sind dauerhaft zu erhalten.
Im Plangebiet sind die Dachflächen im allgemeinen Wohngebiet als Retentionsgründächer auszubilden. Die verbleibenden Dachflächen im Plangebiet sind mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft mindestens extensiv zu begrünen. Ausgenommen hiervon sind Flächen für technische Dachaufbauten und Dachausstiege sowie Flächen, die dem Brandschutz, der Belichtung, der Be- und Entlüftung, oder die als Dachterrassen dienen. Es sind jedoch mindestens 75 v. H. der Dachflächen eines Gebäudes zu begrünen. Eine Reduzierung auf bis zu 50 v. H. kann nach folgender Maßgabe zugelassen werden: je angefangene 5 v. H. Reduzierung ist derdurchwurzelbare Substrataufbau auf der jeweils verbleibenden zu begrünenden Dachfläche um mindestens 3 cm zu erhöhen. Begrünte Dachflächen unterhalb von aufgeständerten Anlagen zur Nutzung von Solarenergie sowie unterhalb von mindestens 50 cm aufgeständerten sonstigen technischen Dachaufbauten können auf die Dachbegrünungsfläche angerechnet werden.
Im Kerngebiet „MK 3“ sind im Falle von Abbruch oder Sanierung von Gebäuden geeignete Nisthilfen für den Haussperling und den Mauersegler zu schaffen. Die Anzahl der Nisthilfen bemisst sich bei Abbruch oder Sanierung nach der Anzahl der durch die Maßnahme verloren gehenden Nisthabitate.
Im Mischgebiet sind die Aufenthaltsräume – hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – in Gebäuden, die
nicht als Wohnräume genutzt werden den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an
den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an
Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.