Die mit „(B 1)“ und „(B 2)“ bezeichneten reinen Wohngebiete sind in Bezug auf Materialien und Farbgebung der Außenwände und Dächer so zu gestalten, dass insgesamt eine städtebaulich zusammenhängende Baugruppe entsteht.
In den allgemeinen Wohngebieten mit abweichender
Bauweise müssen Gebäude in dem mit „a(1)“ bezeichneten
Bereich eine Mindestlänge von 60 m und Gebäude in
dem mit „a(2)“ bezeichneten Bereich eine Mindestlänge
von 65 m aufweisen.
Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit großkronigen Laubbäumen, die einen Stammumfang von mindestens 20 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen müssen, vorzunehmen.
Für die Kerngebiete werden Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) ausgeschlossen.
Für die Gebäude innerhalb der Erhaltungsbereiche, soweit
sie nicht mit „(A)“ bezeichnet sind, sind nur Sattel- oder
Walmdächer mit einer Neigung zwischen 20 und 40 Grad
zulässig.
Im eingeschränkten Gewerbegebiet sind nur solche Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die in den folgenden Tabellen angegebenen Emissionskontingente Lek „i,k" nach DIN 45691 „Geräuschkontingentierung" weder tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreiten:
Emissionskontingente in dB, Emissionshöhe 1m:
Fläche GE 1: Lek, tags 60 dB(A) Lek, nachts 49 dB(A)
Fläche GE 2: Lek, tags 60 dB(A) Lek, nachts 53 dB(A)
Für den im Plan dargestellten Richtungssektor „B" erhöht sich das Emissionskontingent Lek für die Fläche GE A1 um folgendes Zusatzkontingent Lek „zus, k“:
Richtungssektor k: B | Abgrenzung Sektor, Bezugspunkt RW 3559796; HW 5936752: 158º/42 º | Zusatzkontingent: Lek,zus,k,tags: 0, Lek,zus,k, nachts: 7.
Für den im Plan dargestellten Richtungssektor „B" erhöht sich das Emissionskontingent Lek für die Fläche GE A2 um folgendes Zusatzkontingent LEK „zus, k“:
Richtungssektor k: B | Abgrenzung Sektor, Bezugspunkt RW 3559796; HW 5936752: 158º/42 º | Zusatzkontingent: Lek,zus,k,tags: 0, Lek,zus,k, nachts: 11.
Die Prüfung der Einhaltung der Emissionskontingente erfolgt nach DIN 45691:2006-12, Abschnitt 5, wobei in den Gleichungen (6) und (7) Lek „i" durch Lek „i,k" zu ersetzen ist.
(Stand: Dezember 2006, Bezugsquelle: Beuth Verlag GmbH 10772 Berlin, Auslegestelle: Bezirksamt Altona).
Im Ladengebiet sind nur Läden, Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende Handwerksbetriebe sowie Betriebswohnungen im Sinne von § 7 Absatz 2 Nummer 6 der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) zulässig.
Für die Gebäudeteile parallel zur Bahnstrecke ist der Erschütterungsschutz durch bauliche oder technische Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkung auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 4 (Wohngebiete nach BauNVO) eingehalten werden. Zusätzlich ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT. 08.06.2017 B5), Abschnitt 6.2, nicht überschreitet. Einsichtnahmestelle der DIN 4150: Freie und Hansestadt Hamburg, Behörde für Umwelt und Energie, Amt für Immissionsschutz und Betriebe, Bezugsquelle der DIN 4150: Beuth Verlag GmbH, Berlin.