Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen öffentlichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Gehrecht können zugelassen werden.
Für die Knicks, die mit dem Buchstaben „K" gekennzeichnet sind, sind spezielle Pflegemaßnahmen für die Instandsetzung der Knicks und die Knickentwicklung durchzuführen. Für Anpflanzungen und Einsaaten ist standortgerechtes, einheimisches Material zu verwenden.
Für die Erschließung der Gewerbegebiete und des Industriegebiets können weitere öffentliche Verkehrsflächen erforderlich werden. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.
Gewerbliche Aufenthaltsräume, insbesondere die Pausenund
Ruheräume, sind durch geeignete Grundrissgestaltung
den straßenabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese
Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren,
Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch
bauliche Maßnahmen geschaffen werden.
Das im Nordosten des Teilbereichs 1 festgesetzte Leitungsrecht auf dem Flurstück 1909
der Gemarkung Wandsbek umfasst die Befugnis der Hamburger Wasserwerke GmbH,
unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Das im Südwesten des Teilbereichs 1 festgesetzte Leitungsrecht auf dem Flurstück 1909 der Gemarkung Wandsbek
umfasst die Befugnis der Gasnetz Hamburg GmbH, unterirdische Leitungen zu verlegen
und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung beziehungsweise Verlegung und
Unterhaltung von Leitungen beeinträchtigen können, sind unzulässig.
Für das Plangebiet werden die Verordnung zur Gestaltung von Neu-Altona vom 13. November 1956 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 21301 —h), zuletzt geändert am 28. Oktober 1982 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 361) und die bisher bestehenden Bebauungspläne aufgehoben.
Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich
zu erhaltender Bäume unzulässig. Im Einzelfall
können Ausnahmen zugelassen werden, wenn die langfristige
Erhaltung des betroffenen Baumes dadurch nicht
gefährdet ist.
Für die Erschließung der Baugebiete können noch weitere
örtliche Verkehrsflächen erforderlich werden. Ihre genaue
Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie
werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.
In den Wohngebieten wird die vordere Baugrenze in einem Abstand von 10 m zur Straßenbegrenzungslinie festgesetzt. Der Abstand der hinteren Baugrenze zur Straßenbegrenzungslinie wird für die mit „(A)" und „(C)" bezeichneten Flächen mit 26 m und für die mit „(B)" bezeichneten Flächen mit 28 m festgesetzt. Ausnahmen können zugelassen werden.