[§2 12. | An den mit „(L1)“ bezeichneten Baugrenzen im urbanen Gebiet sind bei Verkehrslärmpe-geln von größer 60 dB(A) nachts Schlafräume zu den lärmabgewandten Gebäudeseiten anzuordnen. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag er-reicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu diesen Gebäudeseiten orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Ausnahmen von Satz 1 können für die mit „(L2)“ bezeichneten Baugrenzen des Gebäudekörpers zu-gelassen werden. An diesen mit „(L2)“ bezeichneten Baugrenzen ist durch geeignete bau-liche Schallschutzmaßnahmen wie Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung ver-gleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insge-samt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.]