[§2 6. | Im urbanen Gebiet können Überschreitungen der festgesetzten Baugrenzen entlang der mit „(B)“ bezeichneten Bereiche ausnahmsweise durch Balkone auf höchstens 75 v. H. der Länge einer Fassade jedes Geschosses zugelassen werden, sofern die Überschrei-tung höchstens 1,9 m beträgt, die Gestaltung des Gesamtbaukörpers nicht beeinträchtigt wird und diese keine wesentliche Verschattung des Gebäudes und der Umgebung bewir-ken. Für Terrassen können Überschreitungen der festgesetzten Baugrenzen aus-nahmsweise zugelassen werden, sofern die Überschreitung höchstens 3 m beträgt.]