[§2 23. | Im urbanen Gebiet sind sechs Vogel-Niststeine in fachlich geeigneter Weise in die Fassa-de zu integrieren, dauerhaft zu erhalten und zu pflegen. Hiervon sollen mindestens je ein Niststein an den mit „(C)“ bezeichneten Baugrenzen und mindestens zwei Niststeine an der mit „(D)“ bezeichneten Baugrenze integriert werden. Die Niststeine müssen einen Ab-stand von mindestens 10 m zueinander sowie eine Einflughöhe zwischen 3 und 5 m ha-ben.]