[§2 Nr. 3 | Für die Dachflächen gilt das Folgende:][§2 Nr. 16 | Die Dachflächen sind mit einer mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren Substratschicht zu versehen und dauerhaft zu begrünen.][§2 Nr. 17 | Zum Rückhalt von Niederschlagswasser sind die mit „(A)“ und „(B)“ bezeichneten Dachflächen zu mindestens 30 vom Hundert – bezogen auf die jeweilige Gebäudegrundfläche – als Retentionsgründächer mit einem Retentionsvolumen von mindestens 20 Litern pro m² Retentionsdach auszuführen.]