[§2 5. | In der mit „(E)“ bezeichneten Fläche kann ausnahmsweise eine Überschreitung der Bau-grenze für eine geschlossene Rampenanlage für die Tiefgarage mit einer maximalen Hö-he von 22,6 m über Normalhöhennull zugelassen werden.][§2 19. | Im urbanen Gebiet ist die oberste Geschossdecke der Innenhofflächen mit einem mindes-tens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen und als Retentionsdach zum Rückhalt von Niederschlagswasser auszuführen. Ausnahmen für erforderliche Flächen für Terrassen, Wege, Freitreppen und Kinderspielflächen kön-nen zugelassen werden. Abweichend von Satz 1 ist in dem mit „(E)“ bezeichneten Be-reich ein geringerer Substrataufbau von 15 cm zulässig. Außerdem kann in diesem Be-reich auf ein Retentionsdach verzichtet werden.]