[§ 2 Nr. 5 | Auf den Flächen für den Gemeinbedarf sowie in den urbanen Gebieten können Überschreitungen der Baugrenzen beziehungsweise Baulinien durch ebenerdige, zum Hauptgebäude zugehörige Terrassen um bis zu 3 m zugelassen werden, wenn diese in einem wasser- und luftdurchlässigen Aufbau hergestellt werden. Für die mit „(A)“ bezeichneten Gebäudeseiten können Überschreitungen der Baugrenzen beziehungsweise Baulinien durch ebenerdige, zum Hauptgebäude zugehörige Terrassen um bis zu 6,0 m angrenzend an einen Festsaal zugelassen werden.]