• XPLAN_BP_TEXTABSCHNITTFLAECHE_941100bb-f72c-4c22-87e9-c1bf277801fa

    gmlId
    • XPLAN_BP_TEXTABSCHNITTFLAECHE_941100bb-f72c-4c22-87e9-c1bf277801fa
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Wandsbek56(2Aend)
    xpPlanDate
    • 2025-10-29
    gliederung2
    • (Z)
    gehoertZuBereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_52fe2932-7ba9-4a2b-acde-59ee15a3f2d3]
    wirdDargestelltDurch
    • [XPLAN_XP_PTO_5684d4e1-0017-4378-90e6-a500486865a8]
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung BPlan
    refTextInhalt
    • [§1 Nr.3 | Die festgesetzte Art der baulichen Nutzung auf den in der Anlage mit „(x)“ und „(y)“ bezeichneten Flächen wird von „Kerngebiet“ in „urbanes Gebiet“ geändert. Die festgesetzte Art der baulichen Nutzung auf den in der Anlage mit „(z)“ bezeichneten Flächen wird von „Gewerbegebiet“ in „urbanes Gebiet“ geändert.][§1 Nr.5 | Die auf den in der Anlage mit „(x)“, „(y)“ und „(z)“ bezeichneten Flächen der urbanen Gebiete festgesetzte GFZ wird aufgehoben.][§1 Nr.8.2 | Nummer 6 erhält folgende Fassung: „6. In den Kern-, Gewerbe- und urbanen Gebieten sind Außenwände, deren Fensterabstand mehr als 5 m Breite beträgt, mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.“][§1 Nr.8.4 | Nummer 15 erhält folgende Fassung: „15. In den Kerngebieten sind Vergnügungsstätten unzulässig. In den Gewerbegebieten und urbanen Gebieten werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten ausgeschlossen.“][§1 Nr.8.5.16 | Es werden folgende Nummern 16 bis 21 angefügt: „16. Auf den in der Anlage mit „(x)“ bezeichneten Flächen sind in den Erdgeschossen nur nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzungen, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke sowie dem Wohnen zuzuordnende Gemeinschaftsräume zulässig. Auf den mit „(y)“ bezeichneten Flächen ist eine Wohnnutzung erst ab dem zweiten Obergeschoss zulässig. Auf den mit „(z)“ bezeichneten Flächen sind in den Erdgeschossen nur nicht wesentlich störende gewerbliche Nutzungen sowie Räume für die Ausübung freier Berufe zulässig, ab dem zweiten Obergeschoss sind nur Wohnungen zulässig.][§1 Nr.8.5.20 | In den urbanen Gebieten ist das auf den Grundstücken anfallende Niederschlagswasser zu versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird. Sollte eine Versickerung nicht möglich sein, kann ausnahmsweise eine Einleitung des nicht versickerbaren Niederschlagswassers in das Siel zugelassen werden. Die Dächer sind dann als Retentionsgründächer auszubilden.]
    flaechenschluss
    • No