[§2 11. | In den mit „(C)“ bezeichneten Bereichen ist die Fassadenausgestaltung, mit Ausnahme von Fenstern und Türen, ab einer Höhe von 25 cm über dem Schnittpunkt der Außenfassade mit dem Gelände bis einschließlich zum 1. Obergeschoss (Ebene 01) mit schallabsorbierenden Materialien (Schallabsorptionsgrad α ≈ 0,8 oberhalb von 250 Hz) vorzunehmen, sofern die Schallreflexion nicht durch andere geeignete bauliche oder technische Lösungen in gleichem Ausmaß gemindert wird.]