[§2 Nr. 3.2 | Innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten Dachfläche ist eine Überschreitung der festgesetzten Gebäudehöhe durch Dach- und Technikaufbauten (beispielsweise Rückkühler) um bis zu 1,2 m zulässig, sofern sie um mindestens 2 m nach Norden und um mindestens 4 m in alle anderen Richtungen – gemessen von der Innenkante der Attika – zurückge-setzt errichtet werden.][§2 Nr. 16.2 | Die Pflicht zur Dachbegrünung gilt nicht für denkmalgeschützte Gebäude.][§2 Nr. 17 | Zum Rückhalt von Niederschlagswasser sind die mit „(A)“ und „(B)“ bezeichneten Dachflächen zu mindestens 30 vom Hundert – bezogen auf die jeweilige Gebäudegrundfläche – als Retentionsgründächer mit einem Retentionsvolumen von mindestens 20 Litern pro m² Retentionsdach auszuführen.]