[§2 6. (B1) | An dem mit „(B1)“ bezeichneten Fassadenabschnitt ist eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenze zwischen dem zweiten und dritten Vollgeschoss durch ein Vordach mit einer Tiefe von maximal 2,5 m zulässig. Gründungsmaßnahmen zur Absicherung der Vordächer sind unzulässig.]