[§2 Nr.5 | Entlang der Elbchaussee, Sieberlingstraße, Nienstedtener Straße und dem Nienstedtener Marktplatz sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die An¬ordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Ge¬bäude geschaffen werden.]
[§2 Nr.7 | In den mit „(A)" bezeichneten Wohngebieten sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
[§2 Nr. 19 | In den allgemeinen Wohngebieten und in den urbanen Gebieten gilt für die Abschnitte der Baukörper, die in der Nebenzeichnung zum Lärmschutz mit „(A)“ gekennzeichnet sind: für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an verkehrslärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.]
[§2 Nr. 1 | Auf den mit „(1)“ bezeichneten Flächen sind bauliche Anlagen für eine private Pferdehaltung zulässig. Die Grundfläche von überdachten baulichen Anlagen darf jeweils 80 m² nicht überschreiten. Es ist maximal eine überdachte bauliche Anlage je vollendete 1000 m² der abgegrenzten Fläche zulässig. Die Dachflächen der baulichen Anlagen sind mit einem mindestens 5 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.]
[§1 Nr.1 | 1. Die beigefügten „Anlagen 1 und 2 zur Verordnung zur Vierten Änderung der Verordnung über den Baustufenplan Groß Flottbek – Othmarschen“ werden der Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr.2 | 2. Im Geltungsbereich der Anlagen wird in der zeichnerischen Darstellung des Baustufenplans die Festsetzung „Besonders geschütztes Wohngebiet – Verbot jeglicher Art gewerblicher und handwerklicher Betriebe, Läden und Wirtschaften“ nach Baupolizeiverordnung vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 21302-n) in die Festsetzung „reines Wohngebiet“ nach § 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) geändert.][§1 Nr.6 | 6. Im Geltungsbereich der Anlagen bleiben im Übrigen die bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen bestehen]
[§2 Nr.4 | Stellplätze für Kraftfahrzeuge dürfen nur in Tiefgaragen angeordnet werden. Hiervon ausgenommen sind am Alsterkamp gelegene, 18 m tiefe Grundstücksteile der Flurstücke 1186, 1308, 1309, 1001 und 1007. Die Herrichtung der Tiefgaragen ist nur innerhalb der mit a und b gekennzeichneten Bereiche zulässig.]
[§1 Nr.2.2 | Es werden folgende Nummern 13 bis 21 angefügt:
„13. Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden im
Gewerbegebiet ausgeschlossen. Nichtkerngebietstypische
Vergnügungsstätten sind nur auf der in der
Anlage mit „(V)“ bezeichneten Fläche zulässig.
14. Die genehmigten Spielhallen auf dem Flurstück
5405 (alt: 5204) der Gemarkung Bergedorf bleiben
weiterhin zulässig; sie dürfen ihre Geschossfläche
unter Beachtung der übrigen baurechtlichen Vorschriften
jeweils um bis zu 10 v. H. der genehmigten
Geschossfläche erweitern. Der Gebäudebestand darf
baulich umgestaltet oder durch einen entsprechenden
Neubau ersetzt werden. Die genehmigten Flächen
für Werbung dürfen nicht vergrößert werden.
15. Im Gewerbegebiet sind Bordelle, bordellartige
Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren
Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit
sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.
16. Werbeanlagen sind nur für Betriebe zulässig, die in
den Gewerbegebieten, auf den Versorgungsflächen,
auf den Flächen für die Abwasserbeseitigung und
den Straßenverkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung
ansässig sind. Werbeanlagen dürfen die
auf den jeweiligen Baugrund stücken vorhandene
maximale Traufhöhe nicht überschreiten. Werbeanlagen
mit Wechsellicht sind unzulässig.
17. Für die Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
wird eine Grundflächenzahl von 0,95
festgesetzt.
18. In den Gewerbegebieten sind, mit Ausnahme der in
der Anlage mit „(B)“ bezeichneten Flächen, Gebäude
bis zu einer Höhe von 13 m über der Straßenverkehrsfläche
zulässig; die in der zeichnerischen Darstellung
des niedergelegten Bebauungsplans Bergedorf
77 für zwei Teilbereiche des Gewerbegebiets
festgesetzte Gebäudehöhe „GH 15 über Gelände“
wird aufgehoben. Straßenverkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung
festgesetzten Höhen baulicher Anlagen von
20,5 m und 21,5 m über Normalnull (NN) als Höchstmaß
werden aufgehoben. Für die in der Anlage mit
„(B)“ bezeichneten Flächen ist eine Höhe baulicher
Anlagen von 7,5 m bei einer Dachneigung bis
15 Grad und von 9,5 m bei einer Dachneigung größer
15 Grad über NN als Höchstmaß zulässig. Für die in
der Anlage mit „(C)“ bezeichneten Flächen ist eine
Höhe baulicher Anlagen von 17 m bei einer Dachneigung
bis 15 Grad und von 19 m bei einer Dachneigung
größer 15 Grad über NN als Höchstmaß
zulässig. Für die in der Anlage mit „(D)“ bezeichnete
Fläche ist eine Höhe bau licher Anlagen von 20,5 m
bei einer Dachneigung bis 15 Grad und von 22,5 m
bei einer Dachneigung größer 15 Grad über NN als
Höchstmaß zulässig. Für Dach aufbauten gilt das
jeweils angegebene Höchstmaß für eine Dachneigung
größer 15 Grad.
20. Innerhalb der in der Anlage mit „(V)“ bezeichneten
Fläche sowie innerhalb der an die Versorgungsfläche
angrenzenden Gewerbegebiete sind in einem Ab -
stand von 50 m vom Lot des äußeren Leiters einer
Hochspannungsfreileitung Einrichtungen für ge -
sundheitliche Zwecke sowie für die Kinder- und
Altenbetreuung unzulässig.
21. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der
Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt
geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551).“
19. Die in der zeichnerischen Darstellung des niedergelegten
Bebauungsplans Bergedorf 77 innerhalb der]
[§2 Nr.2 | Die Baukörper auf der mit a bezeichneten Fläche haben sich dem Höhenunterschied von etwa 10 m im Verlauf des vom Alsterkamp (etwa 15 m über Normalnull) zum Harvestehuder Weg (etwa 5 m über Normalnull) abfallenden Geländes durch eine Staffelung so anzupassen, daß die Traufhöhenbegrenzung von 22,0 m über Normalnull im Übergangsbereich zu den zu erhaltenden Villen Harvestehuder Weg 40 und 41 und von 19,0 m über Normalnull im Übergangsbereich zu dem ebenfalls zu erhaltenden Gebäude Harvestehuder Weg 43 sowie die für das gesamte Plangebiet festgesetzte Dreigeschossigkeit in keinem Falle überschritten wird.]
[§2 Nr.7 | Zulässig sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen), deren
Geräusche die in der folgenden Tabelle angegebenen Emissionskontingente
L(EK) nach DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“
weder am Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr)
noch in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreiten:
TF 1 L(EK), Tag 58 dB (A)/m2 L(EK), Nacht 42dB (A)/m2
TF 2 L(EK), Tag 58dB (A)/m2 L(EK), Nacht 43dB (A)/m2
TF 3 L(EK), Tag 59dB (A)/m2 L(EK), Nacht 44dB (A)/m2
TF 4 L(EK), Tag 57dB (A)/m2 L(EK), Nacht 42dB (A)/m2
TF 5 L(EK), Tag 57dB (A)/m2 L(EK), Nacht 42dB (A)/m2
TF 6 L(EK), Tag 59dB (A)/m2 L(EK), Nacht 46dB (A)/m2
Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691,
Abschnitt 5, vom Dezember 2006 (Bezugsquelle: Beuth
Verlag GmbH, Berlin, Auslegestelle: Bezirksamt Eimsbüttel,
Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung, Hamburg).
Bei der Prüfung für die Nacht ist die volle Stunde mit dem
höchsten Beurteilungspegel („lauteste Nachtstunde“)
maßgebend.]