[§2 Nr.14 | Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen sowie Nebenanlagen, Erschließungsflächen, Stellplätze und Garagen sind im Kronenbereich der zu erhaltenden Bäume unzulässig. Für die zu erhaltenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang und der jeweilige Charakter der Pflanzung erhalten bleiben.]