[§2 Nr.9 | In den allgemeinen Wohngebieten sowie den mit „MI 2“
bezeichneten Mischgebieten kann eine Überschreitung
der Baugrenzen durch Terrassen bis zu einer Tiefe von 4 m
zugelassen werden. An den mit „(2)“ bezeichneten Fassaden
ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone
bis zu einer Tiefe von 2 m auf insgesamt 50 v. H. der
über alle Obergeschosse, die Vollgeschosse sind, aufsummierten
Fassadenlänge zulässig. An den mit „(3)“ bezeichneten
Fassaden ist eine Überschreitung der Baugrenzen
durch Balkone bis zu einer Tiefe von 1,5 m auf insgesamt
50 v. H. der über alle Obergeschosse, die Vollgeschosse
sind, aufsummierten Fassadenlänge zulässig.]