[§2 Nr.10 | In den mit „(C)“ bezeichneten Bereichen ist für einen
Außenwohnbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung
an lärmabgewandte Gebäudeseiten oder durch
bauliche Schallschutzmaßnahmen (wie zum Beispiel verglaste
Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen
sicherzustellen, dass durch bauliche Maßnahmen insgesamt
eine Schallminderung erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenwohnbereich
ein Tagespegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.11 | In den mit „(C)“ bezeichneten Bereichen sind durch geeignete
Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den
vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume
einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten
nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den
lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die
Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein
ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen
an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der
Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen.]