[§1 Nr.2.2.19 | Es werden folgende Nummern 16 bis 23 angefügt:
19. Auf der mit „3“ bezeichneten Fläche werden anstelle der Festsetzung über die Zahl der Vollgeschosse von I + I UG vier Vollgeschosse als Höchstmaß und eine Grundflächenzahl von 1,0 festgesetzt.][§1 Nr.2.2.21 | Es werden folgende Nummern 16 bis 23 angefügt:
21. Für die Erschließung der Flurstücke 310 bis 312,316, 318 und 9723 der Gemarkung Wilhelmsburg sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§1 Nr.2.2.22 | Es werden folgende Nummern 16 bis 23 angefügt:
22. Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Für anzupflanzende Bäume muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke mindestens 1 m betragen.][§1 Nr.2.2.23 | Es werden folgende Nummern 16 bis 23 angefügt:
23. In einem Abstand von 20 m zu den äußeren Leitern der in der Planzeichnung gekennzeichneten oberirdischen Elektrizitätsleitung sind Wohnungen unzulässig.“]