[§1 Nr.6 | Für die in der Anlage mit „A“, „B“ und „C“ bezeichneten Bereiche gilt die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 mit der Änderung vom 23. September 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133, II Seiten 885, 1124).][§1 Nr.6.3 | In dem mit „C“ bezeichneten Bereich:
Im Gewerbegebiet wird eine Grundflächenzahl von 0,8, eine Geschoßflächenzahl von 1,8 und eine Traufhöhe der Gebäude von 18,5 m festgesetzt. Entlang der Kieler Straße sind Gebäude in geschlossener Bauweise zu errichten.][§1 Nr.6.4 | 6.4 In den mit „A“ und „C“ bezeichneten Bereichen:
Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen.][§1 Nr.6.5 | In den mit „A“, „B“ und „C“ bezeichneten Bereichen:
Gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) sind unzulässig.][§1 Nr.7 | In den in der Anlage mit „A“, „B“ und „C“ bezeichneten Bereichen entlang der Kieler Straße und beiderseits der Straße Holstenkamp sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung die Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Aufenthaltsräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§1 Nr.8 | Die nicht überbaubaren Flächen der in der Anlage mit „A“, „B“ und „C“ bezeichneten Bereiche sind mit Sträuchern und großkronigen Laubbäumen zu bepflanzen.]