[§2 Nr.12 | Auf den mit „(C)“ bezeichneten Flächen zur Freihaltung
von Ausblicken sind Zäune und Bepflanzungen nur bis zu
einer Höhe von 1,2 m zulässig. Hecken sind durch jährliche
Rückschnitte auf diese Höhe zu begrenzen.][§2 Nr.13 | Die Lagerung von Heu- und Strohballen sowie Silage ist
nur außerhalb der mit „(C)“ bezeichneten Flächen und nur
unmittelbar angrenzend an die Hofstellen zulässig.]