[§2 Nr.21 | In dem mit „WA 1“ bezeichneten allgemeinen Wohngebiet
und in den mit „MI 1“ und „MI 2“ bezeichneten Mischgebieten
ist an den mit „(C)“ bezeichneten Fassadenabschnitten
für Schlafräume durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
besonderen Fensterkonstruktionen, Kombinationen der
baulichen Schallschutzmaßnahmen oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen sicher zu stellen, dass durch diese
baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A)
während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die
bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten
Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Bauteilen erreicht werden. Wohnräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.]