[§2 Nr.9 | An den mit „(B)“ bezeichneten Fassaden sind Schlafräume
zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten
ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten,
sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite
orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen
in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel
verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare
Maßnahmen vorzusehen.][§2 Nr.11 | An den mit „(B)“ bezeichneten Fassaden ist für den Außenbereich
einer Wohnung entweder durch Orientierung an
lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie verglaste Vorbauten (zum
Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten
Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen
Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung
zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner
65 dB(A) erreicht wird.]