[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des
Gesetzes über den Bebauungsplan Bramfeld 15“ wird dem
Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2 | In § 2 Nummer 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Einzelhandelsbetriebe mit Ausnahme von Versandhandelsbetrieben
sind unzulässig. Ausnahmsweise zulässig sind
Einzelhandel in Verbindung mit Handwerksbetrieben und
verarbeitendem Gewerbe sowie Betriebe, die mit Kraftfahrzeugen,
Booten, Möbeln, Teppichen und gleichermaßen
flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör
oder mit Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten oder sonstigem
Bau- und Gartenbedarf handeln, diese Artikel ausstellen
oder lagern. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133),
zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).“]