[§2 Nr.11 | Nicht überbaute Tiefgaragen und Kellergeschosse sind
mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Ausgenommen
hiervon ist die mit „(B)“ bezeichnete Fläche. Für
Baumpflanzungen auf Tiefgaragen muss auf einer Fläche
von 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren
Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.12 | Auf der mit „(B)“ bezeichneten Fläche sind mindestens
sechs großkronige, einheimische, standortgerechte Laubbäume
mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm zu
pflanzen und dauerhaft zu erhalten.]