[§2 Nr.20 | Auf den mit „(E)“ bezeichneten Flächen mit einem Anpflanzungsgebot
für Bäume und Sträucher sind Pflanzungen so
vorzunehmen, dass eine geschlossene Gehölzpflanzung aus
mindestens zwei Bäumen je 50 m² und mindestens einem
Strauch je 1 m² entsteht. Das Anpflanzungsgebot an der
Elbgaustraße darf für die Errichtung einer Grundstückszufahrt
in einer Breite von 3 m unterbrochen werden.]