[§2 Nr.9 | Sofern bei Wohngebäuden eine Anordnung von Wohn- und Schlafräumen sowie Kinderzimmern auf der lärmabgewandten Seite nicht möglich ist, ist an den durch „(e)" bezeichneten Fassaden durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Loggien, Wintergärten oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen, sicherzustellen, dass vor den zu den Bahnanlagen orientierten Wohn- und Schlafräumen und Kinderzimmern ein Außenpegel von 60 dB(A) in der Nacht nicht überschritten wird.]