[§2 Nr.1 | Zwischen der Bundesautobahn und der sonstigen Abgrenzungslinie sind — mit Ausnahme eines Lärmschutzwalles — Nebenanlagen ausgeschlossen. Außerdem sind Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf die Benutzer der Bundesautobahn einwirken, unzulässig.]