[§2 Nr.6 | Für die auf der mit „(B)“ bezeichneten Fläche zwingend festgesetzte dreigeschossige Bebauung wird die Höhe des Gebäudes auf das dritte Geschoss, für die viergeschossige Bebauung auf das vierte Geschoss, für die fünfgeschossige Bebauung auf das fünfte Geschoss als oberstes Geschoss im Dachraum im Sinne von § 2 Absatz 6 Satz 3 der Hamburgischen Bauordnung begrenzt. Weitere Geschosse sind, auch wenn sie keine Vollgeschosse sind, nicht zulässig.]