[§2 Nr.16 | In den mit „a" bezeichneten Bereichen der Anpflanzungsfläche ist eine Verringerung auf 2 m Breite zulässig, wenn die Abschirmfunktion und der städtebauliche Zusammenhang der Anpflanzung nicht beeinträchtigt werden und auf den mit „b" bezeichneten Flächen eine dem Umfang der Verringerung entsprechende Bepflanzung erfolgt.]