[§1 Nr.2 | § 2 erhält folgende Fassung:
„§ 2 Für die Ausführung des Bebauungsplans gilt nachstehende Vorschrift:
In den Gewerbegebieten sind nur kleingewerbliche Handwerksbetriebe zulässig. Lagerhäuser und Lagerplätze sind unzulässig. Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).“]