• XPLAN_BP_TEXTLICHEFESTSETZUNGSFLAECHE_1348fdbb-cb11-4e6f-b21c-d69e00012f13

    gmlId
    • XPLAN_BP_TEXTLICHEFESTSETZUNGSFLAECHE_1348fdbb-cb11-4e6f-b21c-d69e00012f13
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Gross-Borstel10(1Aend)
    xpPlanDate
    • 2016-12-05
    gliederung1
    • Teilbereich5
    gehoertZuBereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_b53fbf78-e7b1-40a4-a3cf-5d5af916d544]
    refTextInhalt
    • [§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Groß Borstel 10“ wird dem Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2 | In § 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:][§1 Nr.2.3 | Für das in der Anlage dargestellte Gebiet der Änderung des Bebauungsplans Groß Borstel 10, für das die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), maßgebend ist, gilt:][§1 Nr.2.3.1 | In den Gewerbe- und Industriegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Ausgenommen hiervon sind Betriebe des Versandhandels.][§1 Nr.2.3.2 | Ausnahmsweise können Verkaufsstätten zugelassen werden, die in einem unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einem Gewerbeoder Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf), wenn die jeweilige Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche nicht mehr als zehn vom Hundert der Geschossfläche des Betriebs beträgt.][§1 Nr.2.3.3 | Kioske mit einer Verkaufsfläche von höchstens 30 m² je Betrieb können ausnahmsweise zugelassen werden.][§1 Nr.2.3.6 | Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen oder Erneuerungen auf den mit „(B)“ bezeichneten Flächen von solchen betrieblichen Anlagen, auf denen sich genehmigte Betriebe des Kraftfahrzeuggewerbes befinden, können ausnahmsweise zugelassen werden.“]
    flaechenschluss
    • No
    rechtscharakter
    • 1000
    rechtscharakterWert
    • Festsetzung