[§2 Nr.21 | Auf den mit „(F)“ bezeichneten Flächen mit einem Anpflanzungsgebot
für Bäume und Sträucher sind Pflanzungen so
vorzunehmen, dass eine Baumreihe mit einem Pflanzabstand
von höchstens 8 m mit einer geschlossenen Strauchunterpflanzung
entsteht.]