[§2 Nr.2 | Für den in der Anlage mit einer rot gestrichelten Linie abgegrenzten und mit „B" bezeichneten Bereich gilt in der zeichnerischen Darstellung des niedergelegten Baustufenplans Harburg vom 28. Dezember 1954 (Amtlicher Anzeiger 1955 Seite 141) die Festsetzung „Mischgebiet" als Festsetzung „Allgemeines Wohngebiet" nach § 4 der Baunutzungsverordnung.]