[§1 Nr.2 | In $ 2 wird folgende Nummer 4 angefügt:
„4. Für die in der Anlage schraffiert dargestellten Gewerbegebiets südlich Cuxhavener Straße ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479). maßgebend. In diesen Gebieten sind gewerbliche Freizeiteinrichrungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) unzulässig; Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden ausgeschlossen. Auf der mit „A“ bezeichneten Fläche wird eine Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt. Im übrigen bleiben die bisherigen planungsrechtlichen Festsetzungen der Gewerbeqebiete bestehen.“]